Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch:
gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

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