Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.01a Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit
Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren, zum Beispiel Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.

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