Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
- a)
- Fahrzeuge der zuständigen Behörden der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
- b)
- Fahrzeuge mit Erlaubnis dre zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.36.
















