Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher
Das Sporttauchen ohne Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schiffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
a)
auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen nach den §§ 3.16 und 3.34 führen,
b)
vor Hafeneinfahrten,
c)
in der Nähe von Liegestellen,
d)
in Bereichen, die dem Wasserskilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.

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