Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher
Das Sporttauchen ohne Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schiffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
- a)
- auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen nach den §§ 3.16 und 3.34 führen,
- b)
- vor Hafeneinfahrten,
- c)
- in der Nähe von Liegestellen,
- d)
- in Bereichen, die dem Wasserskilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.