Gesetz - DPMAV
DPMA-Verordnung - DPMAV
§ 21 Zustellung und formlose Übersendung
(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.
(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax.

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