Gesetz - DPMAV
DPMA-Verordnung - DPMAV
§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung
(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Eingangs vermerkt.
(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.
















