Gesetz - DruckLV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft
§ 5 Weitergehende Anforderungen
Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den über die Vorschriften des § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für die Arbeitnehmer gestellt werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet