Gesetz
Art 2
Die Aufgaben der von jeder Vertragspartei zum Zwecke der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens zu bezeichnenden Behörden nehmen für den Bereich des Bundes der Bundesminister des Innern und für den Bereich der Länder die von den Landesregierungen bezeichneten Stellen wahr.

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