Gesetz - DSLBUmwG
DSL Bank-Umwandlungsgesetz - DSLBUmwG
§ 8 Zwangsvollstreckung und Insolvenz
(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
















