Gesetz - DtA-VÜG
DtA-Vermögensübertragungsgesetz - DtA-VÜG
§ 8 Kostenfreiheit
Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.

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