Gesetz - DWDG
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.