Gesetz - EÖlBITAV
Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen
§ 3
Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen kann vorübergehend beschränkt oder aufgehoben werden, wenn die italienische Regierung von ihren Rechten nach Artikel 3 des genannten Abkommens Gebrauch macht.

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