Gesetz - EBHaftPflV
Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung - EBHaftPflV
§ 4 Auskunftspflicht
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung der nach § 3 Abs. 1 oder 2 zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 vorlegen.