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Gesetz - EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
§ 64 Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen
Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

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