| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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| 1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten - g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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| 5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5) | - a)
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen - b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen - c)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung - d)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - e)
Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere - aa)
Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren - bb)
Lagerschäden feststellen und beseitigen
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- f)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
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| 6 | Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten - b)
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen - c)
Bohrungen in Werkzeugen herstellen - d)
Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
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- e)
Kleinwerkzeuge unter Beachtung der gestellten Anforderungen zum Schleifen, Polieren und Bohren herrichten
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| 7 | Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten (§ 4 Nr. 7) | - a)
Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen - b)
Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen - c)
Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen - d)
Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten
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- e)
Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und Wertminderungsgründe beurteilen
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Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vorliegender wissenschaftlicher Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen
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| 8 | Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen (§ 4 Nr. 8) | - a)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden - b)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern - c)
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
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| 9 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Nr. 9) | - a)
einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen - b)
Fertigungszeichnungen anfertigen - c)
Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
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| 10 | Prüfen und Messen (§ 4 Nr. 10) | - a)
geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen - b)
Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen - c)
Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
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| 11 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 11) | - a)
Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen - c)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen - d)
Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten - e)
Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
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- f)
Rohsteine unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf gestalterische Absicht und optimale Materialausnutzung auswählen - g)
Schleifbilder erstellen - h)
mit Schablonen die Formgenauigkeit von Mugelschliffen prüfen - i)
Steine hinsichtlich der Maße, Proportionen, Exaktheit des Schliffes und Oberflächenqualität messen und prüfen
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- k)
Arbeitsabläufe, insbesondere des Klopfens, Trennens, Ebauchierens, Schleifens, Polierens, Bohrens und Nachbehandelns von Steinen, nach Vorgaben und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation planen: - aa)
Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Eigenschaften und Besonderheiten der Steine, Bearbeitungsmethoden, gestalterischer Absicht und Wirtschaftlichkeit - bb)
Kontrollkriterien für die Beurteilung von Plan-, Mugel-, Facetten- und freigestalteten Schliffen im Zwischen- und Endergebnis festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Winkel, Rundungen und Oberflächenqualität
- l)
Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen, insbesondere mit optischen Meßgeräten - aa)
Schlifformen prüfen - bb)
Oberflächenqualität prüfen
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| 12 | Vorbereiten von Steinen zum Schleifen (§ 4 Nr. 12) | - a)
ebauchierte Steine auf Einzel- und Mehrfachsteinträger kitten und kleben
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- b)
unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und -besonderheiten sowie material- und verfahrensbedingten Bearbeitungskriterien - aa)
transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine klopfen, trennen und ebauchieren - bb)
synthetische Steine trennen und ebauchieren
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| 13 | Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen (§ 4 Nr. 13) | - a)
unter Beachtung der Steineigenschaften und -besonderheiten sowie der gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Größe, Schlifform und Oberflächengestaltung, - aa)
Planflächen schleifen und polieren - bb)
konvexe Formen schleifen und polieren
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- cc)
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppen- und Sternschliff, polieren
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- dd)
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppenschliff, schleifen
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- ee)
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Sternschliff, schleifen
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- ff)
Steine in freien Facettenschliffen polieren
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- gg)
konkave Formen schleifen und polieren - hh)
Steine im Plan- und Mugelschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
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- ii)
Steine im Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
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- kk)
Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattieren
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- b)
geschliffene Steine unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen nachträglichen Bearbeitens aufarbeiten und umschleifen - c)
Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und Eigenheiten an- und durchbohren
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| 14 | Nachbereiten von Edelsteinen (§ 4 Nr. 14) | - a)
zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben geeignete Edelsteine auswählen, insbesondere unter Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und Farbveränderung - b)
Edelsteine nachbereiten, insbesondere durch Erhitzen, Versiegeln, Fetten und Stabilisieren
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