Gesetz - EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG
§ 18 Vergütungsberechnung
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich
1.
bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und
2.
bei dem § 32 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage
im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
(2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

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