Gesetz - EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG
§ 28 Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowattstunde.

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