Gesetz - EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG
§ 63 Fachaufsicht
Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet