Gesetz - EGGenTDurchfG
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG
Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2)
Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist
Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 506
lfd. Nr. | Tierart | Zeitraum |
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1 | bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung | zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens |
2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
3 | bei Schweinen | vier Monate |
4 | bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate |
5 | bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
6 | bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen. |