Gesetz - EGRechtÜblV
Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Anhang 2 zu Anlage 1
Zweite Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
Vom 21. September 1990
Zweite Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
Vom 21. September 1990
Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35), des § 6 des Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBl. I S. 55) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:
- I. Abschnitt
Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion- §§ 1 bis 5II. Abschnitt
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse und ihre Verwendung- § 6
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe
(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die gelieferte Milch ein.
(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.
(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
- § 7
Abgabehöhe
(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60.000 kg nicht überschreitet, beträgt die Abgabe 0,5% des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag des darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.
Berlin, den 21. September 1990
- § 8
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- § 9
Verjährung
- § 10
Inkrafttreten
Berlin, den 21. September 1990
Ministerium
für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Haschke
Parlamentarischer Staatssekretär
















