Gesetz - EGRechtÜblV
Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 6
Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet