Gesetz - EheNÄndG
Ehenamensänderungsgesetz - EheNÄndG
§ 2
(1) Die Namensänderung erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch Erklärung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 1 gemeinsam abgeben.
(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 sind innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach § 1.
















