Gesetz - EheNÄndG
Ehenamensänderungsgesetz - EheNÄndG
§ 3
(1) Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem für ihre Entgegennahme zuständigen Standesbeamten zu übersenden.
(2) Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

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