Gesetz - EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz
§ 23a Übergangsvorschrift zu § 13
(1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe vor dem 1. Januar 1985 entstanden, ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984 ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen noch nicht erschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruches das 49. Lebensjahr vollendet hatte.

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