Gesetz - EHKostV 2007
Emissionshandelskostenverordnung 2007 - EHKostV 2007
§ 3 Widerspruch
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

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