Gesetz - EichG
Gesetz über das Meß- und Eichwesen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
2.
die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
3.
das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.

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