Gesetz - EichG
Gesetz über das Meß- und Eichwesen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
- 1.
- den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
- 2.
- die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
- 3.
- das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.