Gesetz - EichG
Gesetz über das Meß- und Eichwesen
§ 13a Kostenerhebung
Für
1.
Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25,
2.
die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,
3.
Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
4.
(weggefallen)
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

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