Gesetz - EJG
Eurojust-Gesetz - EJG
§ 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen
Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt, Informationen aus dem Index und den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
















