Gesetz - EMASPrivilegV
EMAS-Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV
§ 1 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts ist.

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