Gesetz - EmsSchEV
Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
§ 12 Befreiung
Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall befreien.

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