Gesetz - EMVG
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
§ 11 Besondere Regelungen
(1) Während der Entwicklung und Erprobung von Betriebsmitteln hat der Hersteller Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen von Betriebsmitteln zu vermeiden, die von Dritten betrieben werden.
(2) Auf Messen und Ausstellungen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Betriebsmittel, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, aufstellen und vorführen, wenn sie die Betriebsmittel mit dem Hinweis versehen, dass diese Betriebsmittel erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes übereinstimmen. Die Verantwortlichen nach Satz 1 müssen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen treffen. Verursachen die Betriebsmittel elektromagnetische Störungen, müssen die Verantwortlichen nach Satz 1 diese unverzüglich durch geeignete Maßnahmen beseitigen.