Gesetz - EndlagerVlV
Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVlV
§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren
(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.
(3) Vorausleistungen werden erhoben
- 1.
- zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres in Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag),
- 2.
- nach Ermittlung des gesamten notwendigen Aufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe.