Gesetz - EnergieStV
Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV
§ 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads
Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.