Gesetz - EnergieStV
Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV
§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten
Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.