Gesetz - EntflechtG
Entflechtungsgesetz - EntflechtG
§ 7 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das Verfahren für die Überweisung der in § 4 genannten Beträge der Länder,
- 2.
- die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs. 5
















