Gesetz - EntflechtG
Entflechtungsgesetz - EntflechtG
§ 7 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
das Verfahren für die Überweisung der in § 4 genannten Beträge der Länder,
2.
die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs. 5
näher zu regeln.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet