Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 18 Zulassungsprüfung
Die Bundesanstalt kann verlangen, daß der Antragsteller
- 1.
- für die Untersuchung von Meßgerätemustern ein oder mehrere Meßgeräte oder Teile der Meßgeräte, einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel, betriebsfertig vorstellt,
- 2.
- die zur Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt.