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Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 18 Zulassungsprüfung
Die Bundesanstalt kann verlangen, daß der Antragsteller
1.
für die Untersuchung von Meßgerätemustern ein oder mehrere Meßgeräte oder Teile der Meßgeräte, einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel, betriebsfertig vorstellt,
2.
die zur Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt.

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