Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 21 Inhaltliche Beschränkung der Zulassung
(1) Die Anzahl der Meßgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, kann eine inhaltlich beschränkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:
- 1.
- Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Meßgeräte,
- 2.
- Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,
- 3.
- Beschränkung des Anwendungsbereichs,
- 4.
- besondere einschränkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik.
(3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, so können auch nach der Zulassung besondere Prüfungen an einigen Meßgeräten dieser Bauart vorgenommen werden.
(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die EWG-Einzelrichtlinie für die betreffende Meßgeräteart in Kraft getreten ist,
- 2.
- Fehlergrenzen für die Meßgeräteart festgelegt sind und
- 3.
- zu erwarten ist, daß die Meßgeräte der Bauart die festgelegten Fehlergrenzen einhalten.