Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 23 Bekanntmachung der Zulassung
(1) Bauartzulassungen, ihre Nachträge, ihr Widerruf oder ihre Rücknahme werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt (PTB-Mitteilungen) bekanntgemacht.
(2) Der Zulassungsinhaber hat der Bundesanstalt auf ihre Anforderung die Zulassungsunterlagen in der zur Unterrichtung der Eichaufsichtsbehörden erforderlichen Anzahl vorzulegen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet