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Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 27 Zulassungsübertragung
Eine Bauartzulassung kann mit Zustimmung des Inhabers auf einen anderen übertragen werden. Die Übertragung der Zulassung setzt einen Antrag desjenigen voraus, auf den die Zulassung übertragen werden soll.

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