Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 37 Meßbeständigkeit
(1) Als meßbeständig gelten Meßgeräte, die richtige Meßergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Meßgeräten muß dieser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung entsprechen.
(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, daß bei falschen Meßergebnissen
- 1.
- deren Ausgabe verhindert wird,
- 2.
- die Meßergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,
- 3.
- der Meßvorgang selbsttätig unterbrochen oder
- 4.
- selbsttätig auf ein Ersatzmeßgerät umgeschaltet wird.