Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 47 Voraussetzungen
(1) Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf Antrag staatlich anerkannt werden, wenn
- 1.
- sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt anerkannte Prüfeinrichtungen verfügen,
- 2.
- sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlässigen Personal ausgestattet sind und
- 3.
- der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.
(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muß die Gewähr dafür bieten, daß er in der Lage ist,
- 1.
- die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,
- 2.
- den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behörde über die Anerkennung zu entscheiden hat, wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.