Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 55 Rücknahme und Widerruf
(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen läßt.
(2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.