Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle
(1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle als organisatorisch selbständige Einheit so einzurichten und zu unterhalten, daß ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß während des Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß das Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.
(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen Eichbehörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung der bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Träger der Prüfstelle hat die für die Durchführung der Aufsicht über die Prüfstelle erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.