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Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 60 Befundprüfung und Sonderprüfung
(1) Die Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse berechtigt und verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen nach § 32 vorzunehmen.
(2) Durch eine Sonderprüfung wird festgestellt, ob die meßtechnischen Eigenschaften eines nicht eichfähigen Meßgeräts den meßtechnischen Eigenschaften eines vergleichbaren eichfähigen Meßgeräts entsprechen. Eine Prüfstelle darf Sonderprüfungen nur vornehmen, soweit sie von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt ist.
(3) Befundprüfungen und Sonderprüfungen dürfen in einer Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle oder einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen gelten auch für diese Prüfungen.

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