Gesetz - EO 1988
Eichordnung
§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen
- 1.
- gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
- 2.
- abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.