Gesetz - ErbbauRG
Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG
§ 25
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet