Gesetz - ZDG
Zivildienstgesetz - ZDG
§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides
Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.

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