Gesetz - ZDG
Zivildienstgesetz - ZDG
§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.

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