Gesetz - ErstrG
Erstreckungsgesetz - ErstrG
§ 31 Sonstige Kennzeichenrechte
Treffen Warenzeichen oder Marken, die nach diesem Gesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder auf das übrige Bundesgebiet erstreckt werden, infolge der Erstreckung mit einem Namen, einer Firma, einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens oder einem sonstigen durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrecht zusammen, so ist § 30 entsprechend anzuwenden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet