Gesetz - ErwSÜAG
Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz - ErwSÜAG
§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet