Gesetz - ErwSÜAG
Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz - ErwSÜAG
§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen.